4.

Dann auf nächstkommenden Montag und Zinstag so die Steur angelegt und eingeschrieben wird, laßt man das Morgen- und Nachtessen denjenigen, so damit bemühet, noch passiren, darbei der Uiberfluß und Haltung der Geste wie auch die Mahlzeit am volgenden Mitwoch und das Heimschicken ihren Weibern in das Haus abgeschafft sein solle.

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TextGrid Repository (2012). Birlinger, Anton. Märchen und Sagen. Sitten und Gebräuche. Sitten und Gebräuche. 2.. 199. Horber Mahlzeiten. 4. [Dann auf nächstkommenden Montag und Zinstag]. 4. [Dann auf nächstkommenden Montag und Zinstag]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-FAB3-6