IV.

Wan die herren deß Gerichts zu Mülhaim herrengericht halten, so ladend sie allweg ainen Pfarrer zu der Mahlzeit vnd sagend, sie seien ihme dise mahlzeit schuldig, von deswegen dieweil ain Pfarrer alle Sontag nach der Predig für Schulthaissen, Burgermaister, gricht vnd ain gantze burgerschaft zu Mülhaim vnder andern auch Gotte bitte 1.

Fußnoten

1 A.a.O. S. 130.

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TextGrid Repository (2012). Birlinger, Anton. Märchen und Sagen. Sitten und Gebräuche. Sitten und Gebräuche. 2.. 225. Mühlheimer Sitten und Rechtsalterthümer. 4. [Wan die herren deß Gerichts zu Mülhaim]. 4. [Wan die herren deß Gerichts zu Mülhaim]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-FCAB-8