243. Das Ertränken.

In Ravensburg war ehedem die Sitte des Ertränkens daheim. Die Akten weisen 14 Ertränkungen in der Schussen [225] mittelst Hinunterwerfens über die Mühlbruck auf. Im Jahr 1525 wurde Sebastian Zierlin von Nürnberg wegen Falschmünzerei folgendermassen verurtheilt:

»Und auf solch' sein Bekenntnuß und Urgicht und unserer Stadt Freiheit Sag, ist zu Recht erkannt und gesprochen: daß man ihn dem Nachrichter befehlen, der ihm seine Händ vor seinem Leib zusammenbinden und ihn hinaus vor die Stadt an die Schussen, da man solchs gewöhnlich pflegt zu thun, führen, ihm daselbst seine Händ und Füße zusammenbinden, in das Wasser werfen und darinn vom Leben zum Tod bringen soll. Gott gnad' der Seel!« 1

»Zue Costanz stal ain stallknecht, was ain dieb, groß guot; ward gehenckht und sein metz ertrenckht« 2.

Fußnoten

1 Vgl. Eben II. 99. 100.

2 Vill. Chronik II. 108a. 1532.

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TextGrid Repository (2012). Birlinger, Anton. Märchen und Sagen. Sitten und Gebräuche. Sitten und Gebräuche. 2.. 243. Das Ertränken. 243. Das Ertränken. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-FCC2-1