214. Aus der Ravensburger Ordnung der Hochwächter und Blaser.

In einem Revers der zu Städtischen Hochwächtern und Blasern bestellten Peter und Jacob Müller von Ulm vom Jahr 1522 heißt es:

»Wir sollen und wollen auch ohne Erlaubnis eines Bürgermeisters auf keinen Hofstuben noch Hochzeiten pfeifen, auch keine fremde Herren in Wirtshäusern übergehen und ihnen Hof-Recht machen; aber so sie Lichter zum Fenster herausbieten oder Hofrecht sonst begehrten, dasselbig mögen wir auf dem Thurm thun, um darnach einer Verehrung nachfragen« 1.

Fußnoten

1 Eben II. 46.

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TextGrid Repository (2012). Birlinger, Anton. Märchen und Sagen. Sitten und Gebräuche. Sitten und Gebräuche. 2.. 214. Aus der Ravensburger Ordnung der Hochwächter. 214. Aus der Ravensburger Ordnung der Hochwächter. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-FDC7-F