418. Auszug aus dem Jahresberichts-Protokoll der Herrschaft Geißlingen von 1682.
Klag.

Hannß Joß, Schitzischer Hofmaister klagt wider Hannß Renner, daß er, Renner, des Joßen Mädle oder Tochter newlicher Zeit bluetrißig geschlagen, theils Bluet mit der Hand aufgefaßet und dasselbig getrunken, begehrt zu wissen, worüber solches beschehen.

[446]

Antwort.

Hannß Renner, Weber antwortet und sagt, Er hätte obiges Mädle zwar zur Ehe genommen, weilen aber dasselbige einen Anderen neben Ihme in die Holdschaft gehen lassen, hab er sie nit behalten wöllen, gleichwolen aber troz derselbigen nit lassen kenne, auß waß Ursache seye ihme unbekannt, Allein wäre Ihme gerathen worden, Er sollte das Mädle bluetrißig schlagen und Bluet Einnemen, sonsten er nit von Ihro lassen kenne, über solches hab er das Mädle geschlagen und bluet genommen.

Beschaidt.

Weilen Renner das Mädle bluetrißig geschlagen und das Bluet Eingenommen, solle Er straff zahlen 15 Pfund.

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TextGrid Repository (2012). Birlinger, Anton. Märchen und Sagen. Sitten und Gebräuche. Sitten und Gebräuche. 5.. 418. Auszug aus dem Jahresberichts-Protokoll. 418. Auszug aus dem Jahresberichts-Protokoll. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-FFAF-8