238. Das Ertränken.

»Wofern sich dann solche (Blutsverwandte) vor Gott und der Natur selbsten abscheuliche Blutschand ordentlich und offenbarlich erfünde, so solle der Richter den Mann zum Schwert, das Weib aber zum Wasser durch rechtliche Erkanntnus, sie seien gleich sonsten ledige oder verehlichte Personen, verdammen und also mit eüßerster Todesstraf büssen lassen« 1.

Fußnoten

1 Gesetz vom 21. Mai 1586. IV. Bd. Reyscher S. 647.

Der annotierte Datenbestand der Digitalen Bibliothek inklusive Metadaten sowie davon einzeln zugängliche Teile sind eine Abwandlung des Datenbestandes von www.editura.de durch TextGrid und werden unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz (by-Nennung TextGrid, www.editura.de) veröffentlicht. Die Lizenz bezieht sich nicht auf die der Annotation zu Grunde liegenden allgemeinfreien Texte (Siehe auch Punkt 2 der Lizenzbestimmungen).

Lizenzvertrag

Eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages in allgemeinverständlicher Sprache

Hinweise zur Lizenz und zur Digitalen Bibliothek


Holder of rights
TextGrid

Citation Suggestion for this Object
TextGrid Repository (2012). Birlinger, Anton. Märchen und Sagen. Sitten und Gebräuche. Sitten und Gebräuche. 2.. 238. Das Ertränken. 238. Das Ertränken. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0006-018B-B