XI.

Von dem Schwein- gäns- hüner- vnd füllen- Zehenden. Die Pfarr Mülhaim hat von allen ihren Pfarrkindern, sie wohnend gleich zu Mülhaim oder außen, recht vnd völligen macht den zehenden von schweinen, gänsen, hünern vnd füllin zu empfahen.

1) Die Zehendschweinlin lifert man wan sie sechs oder siben wochen alt seind.

2) Die jungen gänslin wan schon nit gleich die Zehendzahl erfüllt ist lifert man nach Jacobi Apt. Majoris wan sie mit den flügeln geschrenkt habend.

3) Die hüner oder gülerlin, wan sie schon die Zehendzahl auch mitt erfüllt habend, sind schier erfüllend lifert man wan sie salva honestate köndend zum essen beraitet werden.

4) Für ain füllin gibt man vier heller; ist wol gleublich costanzer Wehrung etc.

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TextGrid Repository (2012). Birlinger, Anton. Märchen und Sagen. Sitten und Gebräuche. Sitten und Gebräuche. 2.. 225. Mühlheimer Sitten und Rechtsalterthümer. 11. [Von dem Schwein- gäns- hüner- vnd füllen- Zehenden]. 11. [Von dem Schwein- gäns- hüner- vnd füllen- Zehenden]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0006-01C9-0