[197] 205. Gottlieber Rechtsalterthum.

In den »Abgeschrifften der Statt Fryhaiten«, Reformation Ms. fol. 15. Jahrh. Bl. 68b. im Stadtarchiv zu Constanz heißt es:

»Item es habend auch die von Gottlieben nit verrer zvrichten dann wann sy ainen han vff jr Brugg stellen vnd jm das ain oug vßstechen vnd als verr mitt dem böseren oug das jm vssgestochen ist harus sehen mag« 1.

Fußnoten

1 Dieses Dokument findet sich auch in der Offnung von Tägerweilen. Der Gemeinde Gottlieben fehlt der Grundbesitz. Deßhalb sind sie auf Fischerei von jeher angewiesen; das, was der Hahn mit dem einen Auge noch sehen mag, ist nur Wasser. Ueber dieser Sache wahres Verhalten siehe Mörikofers Aufsatz in den Thurgauischen Beiträgen zur vaterländischen Geschichte. Herausgegeben vom historischen Vereine des Kantons Thurgau. Erstes Heft, Frauenfeld 1861. 8°. S. 1 ff.

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TextGrid Repository (2012). Birlinger, Anton. Märchen und Sagen. Sitten und Gebräuche. Sitten und Gebräuche. 2.. 205. Gottlieber Rechtsalterthum. 205. Gottlieber Rechtsalterthum. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0006-026D-7