220. Das Gesellenmachen in Bettringen.

Kein Bube, der nicht zum Gesellen gemacht ist, darf sich nach der Betzeitglocke auf der Straße blicken lassen, will er nicht der Gefahr ausgesezt sein, »mit Prügeln heimgeworfen zu werden.« Will er sich zum Gesellen machen lassen, so muß er aus der Sonntagsschule in der Regel entlassen sein. Seinen Wunsch läßt er vor Ostern den Gesellen ankündigen. Diese nehmen ihn in der Osternacht mit in's Wirtshaus, und da hat er seiner Gesellschaft so viel Bier zu bezahlen, als sie nur immer trinken mag. Ist's ein »ungeschickter« Bube, so legt ihn einer aus der Gesellschaft auf den Tisch, während ein anderer Bier über ihn hinunter schüttet. Dann sagt man: »Jezt ist der Jude zum Christen getauft.« Hernach darf er nun bei Nacht kecklich auf die Gasse gehen und auch öffentlich rauchen und die Kunkelstuben besuchen.

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TextGrid Repository (2012). Birlinger, Anton. Märchen und Sagen. Sitten und Gebräuche. Sitten und Gebräuche. 2.. 220. Das Gesellenmachen in Bettringen. 220. Das Gesellenmachen in Bettringen. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0006-045B-3